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   FG Berlin, 23.04.1998 - I 399/95   

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https://dejure.org/1998,13471
FG Berlin, 23.04.1998 - I 399/95 (https://dejure.org/1998,13471)
FG Berlin, Entscheidung vom 23.04.1998 - I 399/95 (https://dejure.org/1998,13471)
FG Berlin, Entscheidung vom 23. April 1998 - I 399/95 (https://dejure.org/1998,13471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 384
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Berlin, 23.04.1998 - I 399/95
    Wer Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile anderen gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung stellt, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der typisierenden Annahme ausgeht, daß die langfristige Vermietung und Verpachtung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt, auch wenn zunächst über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse anfallen (BFH v. 30.9. 1997, IX R 80/94, DStR 1997, 2013).
  • BFH, 04.12.2001 - IX R 70/98

    Mietwohngrundstück; Überschuss-Erzielungsabsicht; auf Dauer angelegte Vermietung

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 384 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Kläger hätten das Grundstück im Streitjahr ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet.
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2000 - 2 K 375/98

    Dauer einer Vermietung als Indiz für die Einkünfteerzielungsabsicht; Änderung

    Eine langfristige Vermietung mit der Absicht der Erzielung eines Gesamtüberschusses kann ferner nicht angenommen werden, wenn auch sonst zu Beginn der Vermietung bereits feststeht, daß der Vermieter das vermietete Objekt alsbald verkaufen wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Juli 1998 XIV 407/96, EFG 1999, 289, Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. April 1998 I 399/95, EFG 1999, 384).
  • FG München, 29.07.2002 - 13 K 3773/01

    Auf Dauer angelegtes Mietverhältnis bei den Einkünften aus Vermietung und

    Dieser aufgrund der gegebenen Fakten mögliche Geschehensablauf ist steuerlich wie folgt zu bewerten: Auch wenn die verfrühte Beendigung des Mietverhältnisses mit L den Klägern nicht anzulasten ist, können die in der vertraglich vorgesehenen Mietzeit (nur 30, 5 Monate) angefallenen Werbungskostenüberschüsse nicht berücksichtigt werden, da eine Gewinnerzielungsabsicht angesichts der im Mietvertrag projektierten und dann auch realisierten Selbstnutzung offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Urteile des FG des Landes Brandenburg vom 25. November 1999 - 4 K 2014/98 EGF Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1184, und des FG Berlin vom 23. April 1998 I 399/95, EFG 1999, 384).
  • FG Nürnberg, 01.12.2000 - III 184/99

    Renovierungskosten für eine Wohnung als vorab entstandenen Werbungskosten;

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